Im Ausgangssachverhalt begehrte ein bevollmächtigter Neffe der ursprünglich identifizierten, bereits verstorbenen Sparbuchinhaberin bei der zuständigen Bank die Auszahlung der Spareinlage. Die Bank identifizierte den Neffen und zahlte die Spareinlage aus. Daraufhin klagte die rechtmäßige Erbin der Verstorbenen die Bank und berief sich gemäß § 32 BWG auf die Unzulässigkeit der Auszahlung. Fraglich war, ob die Bank die Spareinlage schuldbefreiend an den bevollmächtigten Neffen ausbezahlen durfte.
Der OGH stellt dazu fest, dass das Auszahlungsverbot lediglich die Frage regelt, wann die Bank schuldbefreiend an einen Berechtigten leisten kann. Darin wird jedoch kein zivilrechtliches Übertragungsverbot normiert. Das Auszahlungsverbot steht daher einer Auszahlung an eine zulässigerweise bevollmächtigte Person nicht entgegen. Im gegenständlichen Fall hatte sich der Neffe entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des BWG zu identifizieren und seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Im Sinne des allgemeinen Zivilrecht war zu prüfen, ob der Neffe eine entsprechende Ermächtigung der Erbin als Vollmachtgeberin innehatte und nach außen wirksam handelte. Beides lag im entsprechenden Sachverhalt unstrittig vor, zumal die ursprünglich identifizierte Kundin den Neffen gegenüber der Bank ausdrücklich bevollmächtigt hatte. Die Auszahlung erfolgte daher schuldbefreiend. Im Ergebnis ist daher die nachträgliche Identifikation eines weiteren Kunden bankrechtlich zulässig, weshalb jeder, der das Sparbuch in seinen Händen hält, das vereinbarte Losungswort weiß und zum Kreis der identifizierten Kunden gehört, als Inhaber des Sparbuchs zur Abhebung berechtigt ist.
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