Im Ausgangsfall klagte der Verein für Konsumenteninformation (”VKI”) ein Versicherungsunternehmen. Der VKI brachte vor, dass einzelne Klauseln des Versicherungsvertrags rechtswidrig seien. Bemerkenswert dabei war, dass die Klauseln nicht im Versicherungsvertrag selbst enthalten waren, sondern im beigelegten Datenschutzhinweis des Versicherers. Im Versicherungsantrag musste der Kunde bestätigen, den Datenschutzhinweis zur Kenntnis genommen zu haben. Fraglich war nun, ob dem Datenschutzhinweis im vorliegenden Fall ein Vertragserklärungscharakter zukommt.
Der Oberste Gerichtshof (”OGH”) stellte fest, dass der Datenschutzhinweis kein bloßes Informationsdokument ohne Rechtsfolgewillen ist. Durch die Bestätigung der Kund:innen wurde es vielmehr ein Bestandteil des Versicherungsvertrags. Der Gerichtshof geht hierbei davon aus, dass die Kenntnisnahme des Verbrauchers einer Zustimmung gleichzusetzen ist. Die Zurkenntnisnahme impliziert nämlich die Zustimmung zu dessen Inhalt. Folglich unterliegt auch der Datenschutzhinweis der Überprüfung durch das Gericht im Wege der Klauselkontrolle.
In der Folge prüfte der OGH die vom Kläger bemängelten Klauseln im Datenschutzhinweis und kam zum Ergebnis, dass diese intransparent bzw gröblich benachteiligend sind.
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