OGH 24.05.2022, 10 Ob 7/22k: Rücktrittsrecht bei inversen Verbrauchergeschäften

Article • Kapitalmarktrecht von Christian Lenz

Schließt ein:e Verbraucher:in mit einem/einer Unternehmer:in außerhalb der Geschäftsräume einen Vertrag (sogenanntes Haustürgeschäft), so kann der/die Verbraucher:in binnen 14 Tagen von der Vertragserklärung zurücktreten (§ 3 Konsumentenschutzgesetz [KSchG]). In einer aktuellen Entscheidung (10 Ob 7/22k) hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen, ob dieses Rücktrittsrecht auch bei sogenannten ”inversen” Verbrauchergeschäften anwendbar ist. Bei einem inversen Verbrauchergeschäft erbringt der/die Verbraucher:in gegenüber dem/der Unternehmer:in die Sach- oder Dienstleistung. Im konkreten Ausgangsfall veräußerte der beklagte Verbraucher über seine Initiative einen PKW an einen Gebrauchtwagenhändler. In der Folge war der Verbraucher jedoch unzufrieden mit dem Verkauf und wollte nach § 3 KSchG vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Unternehmer klagte daraufhin auf Herausgabe des PKW.

Der Oberste Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des KSchG grundsätzlich auf die typische Fallkonstellation ausgerichtet sind, bei der ein:e Unternehmer:in eine Sach- oder Dienstleistung erbringt. Das KSchG ist – abgesehen von einzelnen Sonderkonstellationen – jedoch nicht auf diese Konstellation beschränkt, sondern auch auf umgekehrte Fallvarianten anwendbar. Daher schließen vertauschte Parteirollen das Rücktrittsrecht in der Regel nicht aus.

Im vorliegenden Fall kommt das Rücktrittsrecht allerdings aus anderen Gründen nicht zum Tragen: § 3 KSchG soll Verbraucher:innen vor einem unüberlegten Vertragsschluss in einer Überrumpelungssituation schützen. Eine solche liegt allerdings dann nicht vor, wenn der/die Verbraucher:in – wie im gegenständlichen Fall – den Vertrag selbst angebahnt hat. Der Vertragsrücktritt des Verbrauchers war daher unzulässig.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)