Im vorliegenden Fall schloss die Lebensgefährtin des Beklagten mehrere Kreditverträge ohne seine Zustimmung ab. Später nahm der Beklagte selbst einen Kredit bei der klagenden Bank auf und wurde dabei auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Kredite seiner Lebensgefährtin hingewiesen. Es stellte sich im Verfahren die Frage, ob dieser Hinweis als konkludente Zustimmung zu den früheren Verträgen gedeutet werden kann und der Beklagte daher persönlich dafür haften muss. Die klagende Bank stellte sich auf den Standpunkt, dass bereits das gemeinsame Oder-Konto und der entsprechende Hinweis für eine Haftung des Beklagten ausreichend seien, zumal die Kredite der Lebensgefährtin des Beklagten ebenfalls auf das gemeinsame Oder-Konto lauteten.
Der OGH führte dazu aus, dass beim Vorliegen eines konkludenten Verpflichtungswillens ein strenger Maßstab anzulegen ist. Aus der bloßen Erwähnung eines ausstehenden Betrags einer anderen Person kann nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte selbst für diese fremde Verbindlichkeit einstehen wollte. Es kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich nicht besonders sorgsam um seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert und seinen eigenen Kreditvertrag mit dem erwähnten Hinweis unterzeichnet hat. Um eine konkludente Zustimmung zur Haftung für eine fremde Verbindlichkeit anzunehmen, darf jedoch kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass der Wille zur Herbeiführung einer Rechtsfolge in eine bestimmte Richtung vorhanden ist. Infolgedessen kam der OGH zum Schluss, dass der Beklagte die Kreditverträge seiner Lebensgefährtin nicht konkludent anerkannt hat und daher nicht für diese haftet.
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