Der Ausgangssachverhalt war folgender: Der Dienstnehmer eines Unternehmens war zum Zeitpunkt seines Unfalls Versicherter einer Kollektivunfallversicherung seines Dienstgebers. Nach dem Unfall übermittelte der Dienstgeber sämtliche Unterlagen des Dienstnehmers an die Versicherungsgesellschaft, mit der Bitte, mit diesem in Kontakt zu treten. Die Unfallversicherung verweigerte dem Dienstnehmer die Versicherungsleistung und wies ihn auf die einjährige Verjährungsfrist hin. Der Dienstnehmer ersuchte seinen Dienstgeber erst zwei Jahre später um Zustimmung. Nachdem dieser dem Dienstnehmer mitgeteilt hatte, dass die Zustimmung nicht notwendig sei, brachte der mitversicherte Dienstnehmer eine Klage gegen die Versicherungsgesellschaft ein.
Der OGH befasste sich mit der Frage, wann im konkreten Fall die Verjährungsfrist ausgelöst wurde und ob der versicherte Dienstnehmer einen eigenen Anspruch hatte. Grundsätzlich startet die Jahresfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherungsnehmer verweigert. Eine Ablehnung kann jedoch auch gegenüber den Mitversicherten erfolgen, wenn dem Mitversicherten ein eigener Anspruch zusteht. Der OGH kam zum Ergebnis, dass die Aufforderung des Dienstgebers an die Versicherungsgesellschaft, sich direkt an den Mitversicherten zu wenden, als Zustimmung der selbstständigen Verfolgung der Ansprüche des Dienstnehmers zu werten ist. Daher hatte der versicherte Dienstnehmer ein eigenes Klagerecht und die Verjährungsfrist wurde ausgelöst. Im Ergebnis erfolgte die Klagseinbringung nicht fristgerecht.
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