OGH 25.1.2023, 7 Ob 223/22b: Klausel zur Rückzahlung in Fremdwährung führt nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrages

Article • Kapitalmarktrecht von Christian Lenz

Vor Ausbruch der Finanzkrise 2008 schien der Abschluss von Fremdwährungskreditverträgen für viele Durchschnittsbürger ein attraktives Geschäft zu sein. Das damit verbundene Wechselkursrisiko wurde jedoch oft unterschätzt. Mit einem derartigen Fremdwährungskreditvertrag beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof ("OGH") im vorliegenden Fall.

Ein Verbraucher (Kreditnehmer) schloss 2006 mit einer Bank einen Kreditvertrag, in dem sich die Bank dazu verpflichtete, einen in Euro (”EUR”) oder Schweizer Franken (”CHF”) einmalig ausnützbaren Kredit bis zum vereinbarten EUR-Gegenwert zur Verfügung zu stellen. In den Vertragsbedingungen Folgendes vereinbart: ”Die Rückzahlung erfolgt in der jeweils ausgenützten Währung.” . Im Rahmen der Ausnützung des Kreditbetrags in Schweizer Franken belastete die Bank das CHF-Konto des Klägers mit CHF 250.281,90, wobei sie Folgendes auswies: ”EUR 159.000,00, Kurs 1,5741000”.

Der Kreditnehmer klagte die Bank und behauptete, der Kreditvertrag sei unwirksam. Dieses Begehren stützte er darauf, dass die genannte Rückzahlungsklausel intransparent und rechtsmissbräuchlich sei. Weiters war zu klären, ob der Fremdwährungskreditvertrag als solcher rechtswirksam zustande gekommen ist.

Der OGH wies die Klage ab. Dadurch, dass der Kläger sich den Kredit in EUR auszahlen ließ, trat ein ”Geldwechselvertrag” hinzu, was auch für eine nicht juristisch geschulte Person erkennbar ist. Der Kreditnehmer beanstandete über viele Jahre hinweg weder die im Kontoauszug angegebene CHF‑Summe noch den Umrechnungskurs. Der OGH war daher der Ansicht, dass aus diesem Verhalten auf sein Einverständnis mit dem CHF‑Betrag zu schließen ist. Eine allfällige Unwirksamkeit des Geldwechselvertrags, eine Unrichtigkeit der Berechnung der Euro-Summe bzw der Rückzahlungsraten ändert daran letztlich nichts. Die vom Kläger als missbräuchlich und intransparent bezeichnete Klausel ist vor dem Hintergrund der individuellen Vereinbarung weder unklar noch unverständlich.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)

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