In der Insolvenz der Bank müssen Sparer:innen um ihr Vermögen fürchten, oder? Nicht ganz. Bestimmte Einlagen werden von der Einlagensicherung geschützt. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Maßnahme, die in einer Krise die Sparer:innen vor dem Verlust ihrer Bankguthaben bewahren soll. Grundsätzlich werden hiervon Einlagen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro pro Person und Bank erfasst. In privilegierten Konstellationen – zum Beispiel beim Verkauf privat genutzter Wohnimmobilien oder Abfertigungsauszahlungen – auch bis zu 500.000 Euro. Erhöhte Einlagen sind allerdings nur so lange privilegiert, als der/die Einleger:in nicht über die Gelder disponiert hat.
Bislang war ungeklärt, ob der Erlös aus dem Verkauf des (nicht persönlich genutzten) Elternhauses von der Privilegierung erfasst ist und inwiefern durch die Übertragung des Guthabens auf ein anderes Girokonto des Einlegenden die Privilegierung verwirkt wird.
Der Oberste Gerichtshof kam zu folgendem Ergebnis: Verfügen Bankkund:innen über mehrere Konten bei einem Kreditinstitut, so führen Überweisungen zwischen diesen Konten nicht zu einem Verlust der Einlagensicherung. Vielmehr sind solche Einlagen weiterhin privilegiert, soweit sie bei einer Gesamtbetrachtung noch auf den Konten vorhanden sind. Einlagen aus Immobilientransaktionen sind nur dann privilegiert, wenn die Immobilien als private Wohnimmobilie genutzt wurden. Hierbei ist allerdings nicht erforderlich, dass der/die Bankkund:in diese selbst bewohnt. Die Einlagensicherung verfolgt vielmehr im Interesse des Gläubigerschutzes den Zweck, so viele Einlagen wie möglich zu sichern. Da das verkaufte Haus den Eltern des/der Bankkund:in als Wohnsitz diente, war sie ”privat genutzt”, weshalb auch bei dieser Einlage die Privilegierung greift.
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