In einer aktuellen Entscheidung (1 Ob 188/21k) hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen, ob ein Prospektkontrollor für die Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit eines geprüften Kapitalmarkt-Prospekts haftet. Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfte einen Emissionsprospekt betreffend den Erwerb von Kommanditanteilen an einer Immobiliengesellschaft und erteilte den Kontrollvermerk gemäß § 7 Kapitalmarktgesetz (alte Fassung). In weiterer Folge wurde über das Vermögen der Immobiliengesellschaft Insolvenz eröffnet. Es stellte sich in der Folge heraus, dass die Prospektangaben zum Teil unrichtig und unvollständig waren, insbesondere hätten gewisse Angaben für Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gefehlt. Die Anleger machten daher Schadenersatz geltend, mit der Begründung, dass sie die wertlos gewordenen Kommanditanteile bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht erworben hätten.
Der OGH sah in der erfolgten Prospektkontrolle kein grob schuldhaftes Verhalten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Nach § 11 KMG aF hafte der Prospektkontrollor nur für die unrichtige oder unvollständige Kontrolle, nicht aber für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts an sich. Eine Haftung für fehlende Angaben könne daher nur im Rahmen einer unrichtigen Kontrolle in Betracht kommen. Diese würde jedoch ein grob unvertretbares Verkennen der Rechtslage voraussetzen. Im vorliegenden Fall sei dies nicht gegeben, weil die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Frage nach den zusätzlichen Angaben für Immobilienveranlagungen nachweislich auf die Auskunft eines beauftragten Rechtsanwalts vertraut habe. Die Revision der Anleger blieb erfolglos.
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