Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einer aktuellen Entscheidung (3 Ob 208/21s) zu beurteilen, ob die Erwerber einer Wohnung, in der sie 27 Kleinbetragssparbücher samt den zugehörigen Losungsworten gefunden haben, Anspruch auf Auszahlung sämtlicher Guthaben haben. Die beklagte Bank verweigerte die Auszahlung und wandte ein, dass mangels Eigentumserwerb die materielle Berechtigung an den Sparbüchern fehle.
Der OGH entschied, dass die Verweigerung rechtmäßig erfolgt ist. Die Bank ist zwar grundsätzlich berechtigt, gegen Vorlage des Kleinbetragssparbuchs und Bekanntgabe des Losungswortes an den identifizierten Vorleger der Sparurkunde auszuzahlen. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung des § 32 Abs 4 Z 1 BWG lässt sich jedoch nicht so auslegen, dass eine Auszahlung jedenfalls vorgenommen werden muss. Die Bank ist nach Ansicht des OGH vielmehr berechtigt, die materielle Berechtigung des Vorlegers selbst dann zu prüfen, wenn die Identität des Bankkunden festgestellt und überprüft wurde.
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