Überförderung durch Covid-Hilfen kann für Betriebe teuer werden

Article • Wirtschaftsstrafrecht von Christopher Schrank

Corona-Hilfen haben Unternehmen durch die Pandemie getragen. Manche haben zu viel bezogen. Wird der Schaden nicht rechtzeitig wiedergutgemacht, drohen hohe Strafen.

Während Corona hat der Staat das Füllhorn über Unternehmen geöffnet, die durch Zwangsschließungen in ihrer Erwerbstätigkeit gehindert oder eingeschränkt waren. Manche Betriebe haben – durchaus legal – zu viel des Guten erhalten. Manche aber haben auch mehr bezogen, als ihnen zugestanden wäre. In diesen Fällen kann es hohe Strafen geben.

“Das ist kein Kavaliersdelikt”, sagt Christoph Schrank, Partner bei Brandl Talos Rechtsanwälte, im Gespräch mit dem Standard. “Bei Betrug und einer Schadenssumme von über 300.000 Euro drohen Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren.”

 

Verstärkte Kontrolle

Die Wahrscheinlichkeit, dass Betrügereien im Zusammenhang mit Covid-Hilfen auffliegen, sei mit der verstärkten Kontrolltätigkeit der Behörden größer geworden. Das Transparenzportal des Finanzministeriums sei “ein Katalysator für Sachverhaltsdarstellungen,” glaubt Schrank. “Je kleiner die Orte sind, umso mehr wird überprüft, wer was an Hilfen bekommen hat.”

Noch gebe es Möglichkeiten für Betroffene, vergleichsweise glimpflich davonzukommen. “Durch tätige Reue”, wie Rechtsanwalt Schrank sagt. Wie das funktioniert? “Relativ einfach: Indem der aus der Tat verursachte Schaden rechtzeitig und freiwillig wiedergutgemacht wird.”

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Das Team
Christopher Schrank
Partner / Wirtschaftsstrafrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Gesellschaftsrecht & Transaktionen
Christopher ist spezialisiert auf die Vertretung von Unternehmen sowie Manager:innen in komplexen Strafsachen und damit verbundenen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Weiters leitet er interne Untersuchungen und berät Unternehmen präventiv.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 1998, Dr. iur. 2001)
Wirtschaftsuniversität Wien, Betriebswirtschaftslehre (Mag. rer.soc.oec. 1998)