AIFMD II: Evolution oder Revolution?

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

Mit dem Ziel, den Rechtsrahmen für den europäischen Fondsmarkt weiter zu harmonisieren, trat am 26.3.2024 die Änderungsrichtlinie zur AIFMD, kurz "AIFMD II", in Kraft. Dabei sieht die AIFMD II jedoch keine weitreichende Novellierung der AIFMD vor. Sie enthält vielmehr punktuelle Änderungen, um bestimmte Unklarheiten des bisherigen AIFM-Regimes zu beseitigen.

  1. Das neue Regelwerk erweitert zum einen den Kreis der zulässigen Dienstleistungen um die Verwaltung von Referenzwerten für Finanzinstrumente und Finanzkontrakte (Finanzindices) sowie um die Tätigkeit als Kreditdienstleister. Zum anderen werden die Konzessionsvoraussetzungen von AIF um eine umfangreiche Beschreibung der Personen, welche die Geschäfte des AIFM tatsächlich führen sowie von möglichen Auslagerungsdienstleistern ergänzt. Darüber hinaus sieht die AIFMD II vor, dass mindestens zwei Geschäftsführer:innen des AIFM ihren Wohnsitz in der Union haben müssen.
  2. Ein wesentliches Element der AIFMD II ist die Klarstellung, wonach die Verwaltung von AIF auch die Vergabe von Krediten im Namen des AIF umfassen kann. Nach langen Verhandlungen im Gesetzgebungsverfahren unterscheidet die Änderungsrichtlinie nun in diesem Zusammenhang zwischen offenen und geschlossenen Fonds. Prinzipiell muss es sich demnach bei den kreditgebenden AIF um geschlossene Fonds handeln. Eine Ausnahme davon besteht jedoch für den Fall, dass der AIF des offenen Typs über ein angemessenes Liquiditätsrisikomanagementsystem verfügt.
  3. Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass der an ein einziges Finanzunternehmen (zB MiFID II Rechtsträger) gewährte Kredit 20 Prozent des Fondskapitals nicht überschreiten darf. Zur Verhinderung von Interessenkonflikten untersagt die AIFMD II die Kreditvergabe an einen bestimmten Personenkreis. Zu diesem gehören etwa der AIFM selbst oder dessen Mitarbeiter. Der AIFM muss weiters sicherstellen, dass der von ihm verwaltete AIF einen Eigenanteil von 5 Prozent der Kreditsumme jedes vergebenen Kredits einbehält. Schließlich verlangt die AIFMD II, dass Verwalter von kreditgebenden AIF wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Kreditvergabe implementieren müssen.
  4. Darüber hinaus modernisiert die AIFMD II den Rahmen für Liquiditätmanagementinstrumente und enthält Neuregelungen betreffend Verwahrstelle, Informationspflichten und den Vertrieb an Nicht‑EU-AIF. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum April 2026 Zeit, die AIFMD II in ihr nationales Recht umzusetzen.
Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut vorwiegend Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist selbst Datenschutzbeauftragter bei einem Biotechunternehmen sowie einem internationalen Sportverband.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)

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