Die Arbeiten des BCBS sind zwar per se nicht rechtlich verbindlich, sie werden aber meist von den Mitgliedern des Ausschusses übernommen und in entsprechendes nationales Recht ”gekleidet”. Die Regeln in Bezug auf den Umgang mit Kryptowährungen sollen bis 1. Jänner 2025 von den Mitgliedern umgesetzt werden.
Anlass dafür, in Richtung Kryptowährungen aktiv zu werden, sah der BSCB vor allem im rasanten Wachstum der Kryptomärkte. Dadurch bedingt, dass die rechtliche Auseinandersetzung mit Kryptowährungen erst seit kurzer Zeit Fahrt aufgenommen hat und historisch gesehen Kryptowerte oft mit Finanzskandalen – man denke nur an die rezente FTX-Pleite – verbunden waren, ergab dies für darin investierte Banken oftmals ein hohes operationelles Risiko. Durch die Eingliederung in die Basler Rahmenvereinbarung soll nun ein risikobasierter Ansatz verfolgt werden, welcher Kryptowährungen gewisse Risikokategorien zuschreibt. Je nachdem welcher Kategorie ein Wert zuzuordnen ist, sind andere Maßnahmen zu treffen.
Insgesamt wird dabei ein recht konservativer Ansatz verfolgt. Für riskante Veranlagungen werden etwa Eigenkapitalzuschläge von bis zu 1250% Die Beurteilung, inwieweit ein digitaler Wert riskant ist, ist im Wesentlichen davon abhängig, ob dieser an einer Währung gekoppelt ist (stable coin) oder ob es sich um digitalisierte, traditionelle Anlagen (tokenised traitional assets) handelt. Bei solchen Werten können dieselben Eigenkapitalanforderungen wie für gewöhnliche Kredite/Wertpapiere angewandt werden. Begleitet werden diese Berechnungsmethoden von Anpassungen an das Risikomanagement und Offenlegungspflichten, welche sich aus der Eingliederung in die Basler Rahmenvereinbarung ergeben.