BRANDL TALOS unterstützt den Moot Court Zivilrecht

Academy • Prozessführung von Patrick Mittlböck

Der Moot Court Zivilrecht ist ein Wettbewerb für Student:innen aller rechtswissenschaftlichen Fakultäten Österreichs, der seit 2003 jährlich ausgetragen wird.

BRANDL TALOS unterstützt ein hochmotiviertes Team aus 3 Student:innen (Clara Binderlehner, Noah Herscovici, Matthias Glöckl) dabei, ihre Argumente der Jury zu präsentieren.

“Die Moot Court Competition ist ideal, um Praxiswissen zu beweisen und Erfahrungen zu sammeln. Wir unterstützen den Wettbewerb sehr gerne und freuen uns über den spannenden Austausch mit den angehenden Jurist:innen.” – Patrick Mittlböck und Anna-Katharina Radschek (Betreuer:innen des Moot Court Teams)

Facts über unser Litigation Team:

  • Von Groß- bis Massenverfahren, von Anlegerschäden bis Online-Casinos – 2.000 Verfahren pro Jahr und haben über 100 Verhandlungsstunden im Monat
  • Verhandlungserfahrung vor jedem österreichischen Zivilgericht und Trusted Advisor bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten im Ausland
  • 20 Jahre Branchenexpertise in Anlegerverfahren, Banken- und Versicherungsstreitigkeiten, Gaming-Massenverfahren, Leisure & Entertainment Disputes
  • Diversität ist uns wichtig: 50% unserer Litigation Anwält:innen und Führungskräfte sind weiblich

Weitere Informationen zum Moot Court Zivilrecht finden Sie hier.

Das Team
Patrick Mittlböck
Attorney at Law / Gaming & Entertainment, Prozessführung
Patrick ist Berater und Prozessvertreter von Unternehmen und Entscheidungsträgern bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Sein Schwerpunkt dabei liegt in der Prozessführung im Wirtschaftsrecht sowie Gaming & Entertainment Bereich.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Magister iuris 2016)
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Prozessführung
OGH 25.6.2024, 4 Ob 113/24g: Kündigung bei Nichtbenutzung der Wohnung
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OGH 9.7.2024, 10 Ob 29/24y: Sind (Miet-)Kaufoptionsverträge vom Anwendungsbereich des BTVG erfasst?
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Im Jahr 2020 schlossen der Beklagte und die Kläger:innen einen Mietvertrag und einen Optionsvertrag ab, der den Kläger:innen das Recht einräumte, eine sich im Bau befindliche Wohnung nach zehn Jahren Miete zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben. Für dieses Optionsrechts entrichteten die Kläger:innen vor Fertigstellung der Wohnung ein Optionsentgelt, das den Mindestwert in § 1 Abs 1 Bauträgervertragsgesetz (BTVG) überstieg. Der Beklagte unterließ es, das Optionsentgelt gemäß den Vorschriften des BTVG sicherzustellen.
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