Die neue Verbraucherkredit-RL

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

1. Nach langen Verhandlungen wurde nun am 30.10.2023 die neue Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie EU 2023/2225) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neue Richtlinie ersetzt damit die bisher geltende Verbraucherkreditrichtlinie aus dem Jahr 2008 (Richtline 2008/48/EG) und bringt im Vergleich zu dieser zahlreiche Neurungen:

2. Eine wesentliche Änderung betrifft den Anwendungsbereich. Die neue Verbraucherkreditrichtlinie erfasst nunmehr Konsumkredite bis zu EUR 100.000,– (bisher EUR 75.000,–), wobei jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, eine individuelle Obergrenze entsprechend den örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Wesentlich ist auch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Kleinkredite unter EUR 200,–, Überziehungskredite, unverzinste Kredite sowie kurzfristige Kredite mit geringen Kosten. Somit sind auch die im Onlinehandel gängigen “buy now, pay later”- Kredite von der Richtlinie erfasst. Weiters fallen auch Schwarmfinanzierungen in den Anwendungsbereich der neuen Verbraucherkreditrichtlinie.

3. Darüber hinaus werden mit der neuen Rechtlinie strengere Vorgaben für die Bewerbung von Verbraucherkreditverträgen eingeführt. Die Werbung muss zukünftig Standardinformationen enthalten. Diese Standardinformationen müssen in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels erteilt werden. Darüber hinaus müssen die Standardinformationen an die technischen Einschränkungen des für die Werbung verwendeten Mediums (zB Mobiltelefon) angepasst sein. Weiters trifft die Kreditgeber im Rahmen der Werbung zukünftig eine Warnpflicht. Dabei müssen sie die Verbraucher:innen darauf aufmerksam machen, dass mit der Kreditaufnahme auch Kosten verbunden sind. Zur Erfüllung der Warnpflicht schlägt der Richtlinientext folgende Formulierung vor: “Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld“. Darüber hinaus darf die Werbung nicht suggerieren, dass der Kredit die finanzielle Situation der Verbraucher:innen verbessert.

4. Weiters wurde die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und an neue Technologien angepasst: Es sind dabei künftig alle notwendigen Faktoren zu berücksichtigen, die die Fähigkeit der Verbraucher:innen zur Rückzahlung des Kredits beeinflussen können. Sofern bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit auf künstliche Intelligenz zurückgegriffen wird, haben Verbraucher:innen das Recht, eine zusätzliche Prüfung durch eine natürliche Person zu verlangen.

5. Es bleibt aber noch etwas Zeit, sich darauf vorzubereiten: Die Richtlinie ist nun bis 20.11.2025 von den Mitgliedstaaten umzusetzen, wobei die nationalen Bestimmungen erst ein Jahr später am 20.11.2026 in Kraft treten werden. Gewiss scheint jedoch bereits jetzt, dass die Kreditvergabe unter dem neuen Verbraucherkreditregime für die Kreditgeber mit erheblichem Mehraufwand verbunden sein wird.

Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut vorwiegend Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist selbst Datenschutzbeauftragter bei einem Biotechunternehmen sowie einem internationalen Sportverband.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)

Latest insights zu
Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht
Rechtsmissbräuchlicher Rücktritt vom Maklervertrag?
Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz
Das im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG") geregelte 14-tägige Rücktrittsrecht ist regelmäßig auch auf Maklerverträge anzuwenden. Der Oberste Gerichtshof ("OGH") musste dazu beurteilen, ob das Ausüben dieses Rücktrittsrecht vom Maklervertrag durch potenzielle Käufer einer Immobilie rechtsmissbräuchlich sein kann.
Vorläufige Einigung über EU-Geldwäsche-Package
Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz
Der Rat und das Parlament haben am 17.1.2024 eine vorläufige Einigung über die EU-Geldwäsche-Verordnung ("AMLR") und die sechste EU-Geldwäsche-Richtlinie ("AMLD6") erzielt. Zudem wurde am 12.2.2024 nach einem Kompromiss in den Trilogverhandlungen auch die endgültige Fassung der Verordnung zur Errichtung der europäischen Behörde ("AMLA") zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ("AMLA-VO") veröffentlicht.
Verjährungsfrist bei missbräuchlichen Klauseln: Erst ab Kenntnis
Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz
Im Verbraucherrecht spielt die Kontrolle von AGB-Klauseln eine wichtige Rolle. So können in AGB verwendete Klauseln, die Verbrauchern gegenüber missbräuchlich oder intransparent sind, für nichtig erklärt werden. Das ergibt sich aus der Klausel-Richtline der Europäischen Union.