Die PSR enthält unmittelbar anwendbare Vorschriften und regelt etwa Zahlungsverträge, Betrugsbekämpfung und die starke Kundenauthentifizierung. Regeln für die Zulassung sowie für die Beaufsichtigung von Zahlungsdienstleistern sind in der PSD III festgesetzt und von den Mitgliedsstaaten umzusetzen.
Die neuen Rechtsakte bringen eine Reihe von Änderungen mit sich:
Eine bedeutende Neuerung erfahren die Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Fehlüberweisungen. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass nun nicht nur geprüft werden muss, ob der IBAN als Kundenidentifikator (“unique identifier”) überhaupt einem Konto zugeordnet werden kann, sondern auch, ob der IBAN mit dem angegebenen Kontoinhaber übereinstimmt. Bei Fehlüberweisungen soll immer der kontoführende Zahlungsdienstleister haften, der sich gegebenenfalls beim Zahlungsdienstleister des Empfängers regressieren kann. Daneben besteht zukünftig für einen Zahlungsauslösedienst bei der Bereitstellung eines inkorrekten IBAN eine Haftung für den gezahlten Betrag.
Bei der starken Kundenauthentifizierung (“SCA“) gibt es wesentliche Änderungen – so muss der Zahlungsdienstleister künftig Transaktionsmonitoring-Mechanismen einsetzen, welche deren Anwendung garantieren sollen und die Verhinderung und Aufdeckung von betrügerischen Zahlungsvorgängen verbessern sollen. Zukünftig werden auch Transaktionen, die über Mail oder Telefon ausgelöst werden, reguliert – auch bei diesen ist zukünftig eine Authentifizierung der Zahler erforderlich, wobei sie nicht der SCA, sondern einer anderen Form der Authentifizierung unterliegen.
E-Geld-Institute wurden unmittelbar in den Anwendungsbereich der PSD III aufgenommen, die E-Geld-Richtlinie 2009/110/EC wird damit aufgehoben. Die Ausgabe von E-Geld soll zukünftig “nur” noch ein weiterer Zahlungsdienst sein.
Weiters werden die Vorgaben im Bereich Verbraucherschutz strenger – so ist etwa die Opt-out-Möglichkeit von Informationspflichten bei low-value Zahlungsinstrumenten sowie bei E-Geld zukünftig nicht mehr vorgesehen. Darüber hinaus soll der Zahlungsdienstnutzer zukünftig auch bei Einzelzahlungsvorgängen über alternative Streitbeilegungsverfahren informiert werden.
Der Richtlinienvorschlag sieht folgende Übergangsfristen vor: Bestehende Konzessionen bleiben für weitere 30 Monate ab Inkrafttreten gültig. Die Voraussetzung dafür ist, dass ein neuerlicher Lizenzantrag für eine Konzession unter der PSD III innerhalb von 24 Monaten nach dem Inkrafttreten gestellt wird.
Bei den aktuellen Entwürfen der PSD III und PSR handelt es sich um Vorschläge der Europäischen Kommission, welche nun das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen. Damit ist nunmehr das Europäische Parlament sowie der Rat am Zug.