Im traditionellen Finanzwesen unterliegen Zahlungsdienstleister der Pflicht, bei Geldtransfers Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger zu übermitteln und für die zuständigen Behörden sicherzustellen. Bei Kryptodienstleistern war die Anwendbarkeit dieser Vorgaben bisher innerhalb der EU strittig, weil die Einordnung von Kryptowerte in klassische Finanzinstrumente innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich wahrgenommen wurde. Nach Ansicht der EU soll sich das nun ändern: Die neue VO verpflichtet Anbieter von Kryprodienstleistungen dazu, Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Kryptowertetransfers einzuholen, aufzubewahren und zugänglich zu machen. Das soll die Rückverfolgbarkeit der Transfers sowie das Blockieren verdächtiger Transaktionen gewährleisten.
Die Verordnung ist Teil eines von der Europäischen Kommission im Juli 2021 vorgelegten Pakets von Legislativvorschlägen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (“AML/CFT”). Finalisiert wurden die Vorgaben aber erst jetzt, weil der europäische Gesetzgeber sie mit der neuen Kryptoregulierung (MiCAR) abstimmen wollte, die am 29.6.2023 in Kraft tritt. Der Unionsgesetzgeber verfolgt hierbei das Ziel, finanzielle Transparenz beim Austausch von Kryptowerten sicherzustellen und einen Rahmen zu schaffen, der den strengen internationalen Standards im Bereich der Geldwäscheprävention gerecht wird. Eines steht dabei jedoch fest: Mit der neuen EU-Vorschrift werden für die Kryptobranche auch erhebliche Anpassungen ihrer bisherigen Transaktionsabwicklungen erforderlich sein.