Geldwäscheprävention: Verschärfte Kontrollen bei Gewerbeinhaber:innen

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

  1. Die FMA überprüft bereits seit einiger Zeit vermehrt Verpflichtete im Bereich Geldwäscheprävention. Andere Verpflichtete, für die allerdings die Gewerbebehörden zuständig sind – wie etwa Immobilienmakler:innen, Unternehmensberater:innen oder Kunstgalerien – wurden zumindest bisher aber kaum kontrolliert. Das hat sich allerdings nunmehr geändert – zumindest in Wien wurden Gewerbetreibende nunmehr aufgefordert, eine Geldwäsche-Risikobewertung vorzunehmen. Bei einem genaueren Blick auf die Rechtslage verwundert dieses Vorgehen nicht: Diese Berufsgruppen sind nämlich grundsätzlich dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Verhindern von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen.

 

  1. Unternehmensberater:innen unterliegen den Geldwäschebestimmungen insb dann, wenn sie Dienstleistungen im Hinblick auf die Gründung von Gesellschaften erbringen, bestimmte Leitungsfunktionen in einer Gesellschaft ausüben oder als Treuhänder:innen tätig sind. In diesen Fällen schreibt die Gewerbeordnung von 1994 (GewO 1994) vor, dass unter anderem eine aktuelle Risikobewertung laufend bereitzuhalten und der Gewerbebehörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen ist. Kunstgalerien sowie sonstige Gewerbetreibende, die mit Kunstwerken handeln, sowie Immobilienmakler:innen unterliegen ebenfalls der Vorgaben der Geldwäscheprävention, wenn die jeweiligen Transaktionen EUR 10.000,– übersteigen. Selbst wenn diese Gewerbetreibenden aber keine der genannten Dienstleistungen ausüben, haben sie gegenüber der Behörde eine Erklärung abzugeben, dass sie den Geldwäschebestimmungen nicht unterliegen.

 

  1. Bei mangelnder Übermittlung – sowohl der Risikobewertung als auch der entsprechenden Negativ-Erklärung im Fall der Unanwendbarkeit der Geldwäschebestimmungen – haben die betroffenen Gewerbetreibenden mit einer Vor-Ort Kontrolle und allenfalls einer Geldstrafe zu rechnen. Die Nichtbeachtung der Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung begründet schließlich eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 20.000,– sanktioniert ist. Gewerbetreibende sollten daher jedenfalls rechtzeitig prüfen, ob sie zur Einhaltung der Geldwäschebestimmungen und zur Erstellung einer Risikobewertung verpflichtet sind, ehe die Behörde bei Ihnen vorstellig wird. Wir unterstützen Sie dabei gerne!
Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut vorwiegend Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist selbst Datenschutzbeauftragter bei einem Biotechunternehmen sowie einem internationalen Sportverband.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)

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