Zins-Swaps sind Vereinbarungen über den Austausch zukünftiger Zinszahlungsverpflichtungen in einer bestimmten Währung für einen festgelegten Zeitraum. Die Stadt Linz vereinbarte zum Zweck einer angestrebten Risikominimierung bei ihren Fremdwährungsverbindlichkeiten einen Zins-Swap mit der beklagten Bank. Der Linzer Gemeinderat hatte die Finanzverwaltung der Stadt ermächtigt, das Fremdfinanzierungsportfolio durch “marktübliche Finanzgeschäfte” zu optimieren. Für den Abschluss des konkreten Zins-Swap Geschäfts gab es keinen weiteren Gemeinderatsbeschluss und auch keine aufsichtsbehördliche Genehmigung des Landes Oberösterreich. Den Statuten der Stadt Linz zufolge bedarf der “Abschluss von Darlehensverträgen” ab einem gewissen Umfang der Genehmigung der Landesregierung. Da sich Städte gegenüber Dritten auf Ihre Statuten berufen können, begehrte die Stadt Linz mangels wirksamen Abschlusses der Zins-Swap Geschäfte die Erstattung der bereits geleisteten Zahlungen.
Der OGH gelangte zum Ergebnis, dass der Abschluss des Zins-Swap Geschäfts durch den Finanzdirektor der Stadt nicht wirksam zustande gekommen und daher rückabzuwickeln ist. Zwar ist der Abschluss des Finanzgeschäfts von der generellen Ermächtigung des Gemeinderats gedeckt gewesen, weil es sich bei Zins-Swaps um marktübliche Finanzgeschäfte handelt. Allerdings wäre zusätzlich eine Genehmigung der Landesregierung erforderlich gewesen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überschritten wird. Zins-Swaps sind zwar nicht als Darlehensverträge zu qualifizieren, der in den Statuten der Stadt Linz normierte Genehmigungsvorbehalt muss aber dennoch analog auch für diese gelten. Zins-Swap Geschäfte sind nämlich geeignet, die mit einem genehmigungspflichtigen Darlehen übernommene Zinsbelastung nachträglich in einer für die Gemeinde nachteiligen Weise zu verändern, wodurch der Zweck des Genehmigungsvorbehalts für das vom Zins-Swap betroffene Darlehen entfallen würde.
Diese Entscheidung war nicht die erste des OGH zu diesem Thema. Die Frage nach der Wirksamkeit von Zins-Swap Geschäften, die durch Gemeinden abgeschlossen wurden, beschäftigt die Rechtspraxis bereits seit Jahren und sorgt insbesondere auf Seiten der Banken für Unsicherheit. Siehe zu diesem Thema auch: https://www.diepresse.com/5754832/linzer-swap-urteil-stoert-vertraue