Der Vorstand hat gem. § 70 AktG unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des Interesses der Aktionäre und der Arbeitnehmer:innen sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Es gibt aber auch Situationen, in denen der Aufsichtsrat das Ruder in die Hand nehmen muss.
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