4 Ob 80/23b: Irreführende Werbung bei Internetanbietern

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Der Frust über zu langsames Internet ist oft groß, werben doch viele Anbieter mit hohen Bandbreiten und Zuverlässigkeit. In einem aktuellen Fall erklärte der Oberste Gerichthof ("OGH") eine solche Werbung nun als irreführend.

Der beklagte Internetanbieter stellte bei seinem Tarifmodell eine gewisse Bandbreite (Up/Download-Geschwindigkeit) in Aussicht. Bei diesen Angaben handelte es sich jedoch um Maximalwerte. Ein Hinweis darauf war in der Werbung nicht ersichtlich und nur über zwei weiterführende Links einsehbar. Dort wurde erläutert, dass normalerweise zu 95% des Tages eine Bandbreite bestehe, die in etwa der Hälfte der beworbenen Werte entspreche. Der klagende Verbraucherschutzverein begehrte, dass diese Werbung als irreführend eingestuft werde.

Der OGH gab dem Klagebegehren statt. Aufgrund der stets steigenden Zahl von mit dem Internet verbundenen Geräten in Haushalten ist zu erwarten, dass für eine Vielzahl von Verbrauchern die Bandbreite ein entscheidendes Leistungsmerkmal ist. Die Werbung der Beklagten war irreführend, weil sie die Datentransfergeschwindigkeit als zentrale Eigenschaft der Dienstleistung hervorhob, diese aber nur punktuell zur Verfügung stand. Mangels gegenteiliger Hinweise würden Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen diese Werte zumindest fast immer geboten werden.

Darüber hinaus sprach der OGH aus, dass ein Hinweis wie “bis zu” vor der Angabe der Datengeschwindigkeit nicht ausreichend sei, um die Irreführung zu beseitigen. Verbraucher müssten nicht damit rechnen, dass die beworbenen Spitzenwerte nur zu etwa einem Zwanzigstel der Zeit abgerufen werden und die tatsächlich erreichten Werte wesentlich davon abweichen können.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)

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