Im vorliegenden Fall schloss ein polnisches Ehepaar einen CHF-Hypothekarkredit ab. Ein Drittel der Kreditvaluta sollte für die Rückzahlung eines Geschäftskredits verwendet werden, die restliche Summe war für private Konsumzwecke bestimmt. Das zuständige polnische Amtsgericht war unsicher, ob dem Ehepaar insoweit die Verbrauchereigenschaft zukommt und sie sich folglich auf besondere Verbraucherschutznormen berufen kann. Das Amtsgericht legte deshalb diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (“EuGH”) zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH zog in seinem Urteil mehrere Verbraucherschutzrichtlinien – auf welchen die polnischen Normen zur Definition eines/einer Verbraucher:in beruhen – heran. Der Gerichtshof kam folglich zum Schluss, dass die Verbrauchereigenschaft selbst dann zu bejahen ist, wenn zwar ein Teil des Kreditbetrags für geschäftliche Zwecke verwendet wird, der private Zweck allerdings im Gesamtzusammenhang des Vertrages trotzdem überwiegt. Der EuGH führte dazu aus, dass dabei alle quantitativen und qualitativen Umstände im Zusammenhang mit dem Vertrag maßgeblich sind, wie vor allem die rechnerische Aufteilung des Kreditbetrags zwischen privater und gewerblicher Verwendung. Zudem ist bei einer Mehrzahl von Kreditnehmer:innen zu berücksichtigen, ob bei mehreren oder nur bei einer der Personen die Kreditsumme sowohl für gewerbliche als auch für private Zwecke bestimmt ist. Dadurch soll der Zweck der Richtlinien –der Schutz von Verbraucher:innen – weiterhin gewahrt werden.
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