EuGH widerspricht EU Kommission und bestätigt: CBD ist kein Suchtmittel

Article • Nährboden von Stephan Strass

Wegweisendes EuGH-Urteil als Türöffner für neue Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten in der CBD-Branche

Der EuGH hat mit seinem gestrigen Urteil in der Rs BS und CA, C‑663/18, der schrittweisen globalen Liberalisierung von Cannabisprodukten ein weiteres Kapital hinzugefügt und den Weg zur weiteren Vermarktung von Cannabidiol (CBD)-Produkten geebnet.

Die Rechtslage in der EU im Zusammenhang mit CBD-haltigen Produkten ist nach wie vor weitgehend verworren. Erst kürzlich hatte die Europäische Kommission für Aufsehen gesorgt, da sie das aus den Blüten und Fruchtständen der Hanfpflanze gewonnene – nicht psychoaktive – CBD als Suchtstoff iSd Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 qualifizieren möchte. Eine derartige Einstufung hätte zur Folge, dass CBD weder in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit nach Art 34 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vgl auch EuGH, 16. Dezember 2010, Rs Josemans, C-137/09, Rn 42) noch als Lebensmittel unter die Novel-Foods-VO ((EU) 2015/2283) fallen würde.

In seinem gestrigen Urteil hat der EuGH der EU Kommission widersprochen und festgehalten, dass CBD nicht als Suchstoff iSd Einheitsübereinkommens von 1961 anzusehen ist. Laut EuGH sei nicht ersichtlich, dass CBD “auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Daten psychotrope Wirkungen und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat” (Rs BS und CA, C‑663/18, Rn 72). Die Warenverkehrsfreiheit (Art 34 und 36 AEUV) findet daher auch auf CBD Anwendung. Damit setzt sich der EuGH über eine reine Wortlautinterpretation des Einheitsübereinkommens hinweg und legt das Abkommen im Hinblick auf sein Ziel – dem Schutz der Gesundheit und das Wohl der Menschheit – teleologisch aus.

In Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rsp hat der EuGH festgehalten, dass ein Vermarktungsverbot für in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellte CBD-Produkte zwar durch das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein kann, wenn es dazu geeignet und notwendig ist. Der EuGH bezweifelt jedoch, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall tatsächlich erfüllt sind.

Neue Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten

Mit dem vorliegenden Urteil schließt sich der EuGH dem internationalen Trend in Richtung Liberalisierung von Cannabis-Produkten an und bereitet der Vermarktung und dem Vertrieb von CBD-Produkten in der EU den Weg. Die Entscheidung wird auch die Auslegungs- und Anwendungspraxis der Novel-Foods-VO durch die EU Kommission verändern – angesichts der klaren Aussagen des EuGH erscheint eine Einstufung von CBD-Produkten als Suchtmittel durch die Kommission nunmehr unwahrscheinlich. Durch die explizit anerkannte Anwendbarkeit der Warenverkehrsfreiheit nach Art 34 und 36 AEUV auf CBD-Produkte öffnet der EuGH zahlreichen neuen Geschäfts- und Investitionsmöglichkeiten in der CBD-Branche die Tür – die ersten Reaktionen aus der Branche zeigen, dass der Stein bereits ins Rollen gekommen ist.

 

Das Team
Stephan Strass
Partner / Gesellschaftsrecht & Transaktionen, Venture Capital & Start-ups, Biotech & Life Sciences
Stephan berät innovative Start-ups, institutionelle und strategische Investoren und andere Unternehmen bei Akquisitionen, Finanzierungsrunden, Joint Ventures und Exit-Transaktionen mit Fokus auf stark regulierten Branchen wie Life Sciences, Biotech und Leisure & Entertainment. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf Technologie-Transaktionen im Bereich Life Sciences und Biotech und umfasst unter anderem universitäre Ausgründungen und Spin-offs, strategische Kooperationen, Patent- und Technologielizenzen und Transaktionen zum Erwerb von geistigem Eigentum.

Er ist Co-Autor von Kommentaren zum EU-Verschmelzungsgesetz und Investmentfondsgesetz sowie Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen..

Harvard Law School, Master of Laws (LL.M. 2019)
Universität Wien, Juristische Fakultät (Mag. iur. 2015)
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