Ein vor Kurzem veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (12 U 1520/19) verschärft die Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern bei der Überwachung ihrer Mitarbeiter. Laut Gericht besteht nämlich die Pflicht, ein Compliance-Management-System (CMS) einzurichten, unabhängig von der Rechtsform und Größe des Unternehmens.
Dass zu den gesetzlichen Pflichten des Geschäftsführers das Überwachen der rechtmäßigen Tätigkeit der Mitarbeiter und das Verhindern von Gesetzesverstößen gehört (Legalitätspflicht), ist nicht neu. So hat der OGH schon 2020 festgehalten, dass Geschäftsführer interne Kontrollsysteme einrichten und diese regelmäßig evaluieren müssen (9 ObA 136/19v). Allerdings waren Compliance-Management-Systeme bislang nur für größere Gesellschaften ein Thema. Dies ändert sich durch die aktuelle Entscheidung, wonach selbst in Unternehmen mit bloß 13 Mitarbeitern ein Compliance-Management-System einzurichten ist.
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