OGH 20.9.2023, 1 Ob 119/23s: Haftung einer Versicherungsmaklerin

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der OGH mit der Haftung einer Versicherungsmaklerin im Zuge eines Versicherungswechsels. Der Versicherungsnehmer schloss über Vermittlung einer Vermögensplanungs-GmbH mit einer Lebensversicherungs-AG eine fondsgebundene Todesfallversicherung mit vorgezogener Leistung bei Eintritt einer schweren Krankheit ab.

Aus diesem Anlass kündigte er einen bestehenden Versicherungsvertrag mit ähnlichen Leistungen. Nachdem beim Versicherungsnehmer eine ernste Erkrankung aufgetreten war, focht die Lebensversicherungs-AG den Versicherungsvertrag als unwirksam an und verweigerte jede Leistung. Grund dafür war, dass der Versicherungsnehmer bei der Antragsstellung zahlreiche Vorerkrankungen verschwiegen hatte.

Folglich begehrte der klagende Versicherungsnehmer Schadenersatz von der Versicherungsmaklerin, weil deren selbstständige Beraterin ihn bei Abschluss des Vertrages falsch beraten habe. Die Beraterin habe im Antragsformular bei allen Fragen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers das Feld “NEIN” angekreuzt, ohne dies mit dem Versicherungsnehmer erörtert zu haben. Er hätte die davor bestehende Versicherung – aus der er die Versicherungsleistung erhalten hätte – nicht gekündigt, wenn ihn die Beraterin darüber aufgeklärt hätte, dass eine andere Versicherung seinen Antrag aufgrund seiner zwischenzeitig aufgetretenen Vorerkrankungen ablehnen würde.

Der OGH folgte der Entscheidung des Berufungsgerichts und sprach dem Versicherungsnehmer Schadenersatz zu. Die Beratung über die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses gehört zum Pflichtenkreis einer Versicherungsmakler:in. Davon umfasst ist etwa auch, dass dieser/diese den/die potenzielle/n Versicherungsnehmer:in über eine sich aus allfälligen Vorerkrankungen ergebende erhöhte Versicherungsprämie warnt. Schadensursächlich war daher nicht bloß die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen, sondern auch der Rat zum Versicherungswechsel ohne Erörterung des sich daraus ergebenden Risikos.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)