Aus diesem Anlass kündigte er einen bestehenden Versicherungsvertrag mit ähnlichen Leistungen. Nachdem beim Versicherungsnehmer eine ernste Erkrankung aufgetreten war, focht die Lebensversicherungs-AG den Versicherungsvertrag als unwirksam an und verweigerte jede Leistung. Grund dafür war, dass der Versicherungsnehmer bei der Antragsstellung zahlreiche Vorerkrankungen verschwiegen hatte.
Folglich begehrte der klagende Versicherungsnehmer Schadenersatz von der Versicherungsmaklerin, weil deren selbstständige Beraterin ihn bei Abschluss des Vertrages falsch beraten habe. Die Beraterin habe im Antragsformular bei allen Fragen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers das Feld “NEIN” angekreuzt, ohne dies mit dem Versicherungsnehmer erörtert zu haben. Er hätte die davor bestehende Versicherung – aus der er die Versicherungsleistung erhalten hätte – nicht gekündigt, wenn ihn die Beraterin darüber aufgeklärt hätte, dass eine andere Versicherung seinen Antrag aufgrund seiner zwischenzeitig aufgetretenen Vorerkrankungen ablehnen würde.
Der OGH folgte der Entscheidung des Berufungsgerichts und sprach dem Versicherungsnehmer Schadenersatz zu. Die Beratung über die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses gehört zum Pflichtenkreis einer Versicherungsmakler:in. Davon umfasst ist etwa auch, dass dieser/diese den/die potenzielle/n Versicherungsnehmer:in über eine sich aus allfälligen Vorerkrankungen ergebende erhöhte Versicherungsprämie warnt. Schadensursächlich war daher nicht bloß die falsche Beantwortung der Gesundheitsfragen, sondern auch der Rat zum Versicherungswechsel ohne Erörterung des sich daraus ergebenden Risikos.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!