Investorenwarnungen: Verstärkter Rechtsschutz für Betroffene

Article • Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht von Raphael Toman, Christian Lenz

Immer wieder beschäftigen die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Fragen iZm den Betroffenenrechten bei Investorenwarnungen sowie veröffentlichten Strafen durch die FMA – dem sogenannten "Naming & Shaming". Dabei veröffentlicht die FMA Meldungen auf ihrer Homepage, die Investoren vor Geschäftsbeziehungen mit den darin genannten Unternehmen warnen sollen oder schlicht über verhängte Strafen berichtet. Die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen gegen diese Meldungen wurden von der Rechtsprechung nur langsam weiterentwickelt. Ein jüngstes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ("VfGH"; VfGH 12. 3. 2024, E 3436/2023) setzt jedoch einen Schritt in Richtung verstärkter Betroffenenrechte.

  1. Ausgangspunkt für die Investorenwarnung waren im Anlassfall missverständliche Angaben auf der Webseite des betroffenen Unternehmens, aufgrund derer die FMA davon ausging, dass das Unternehmen konzessionspflichtige Geschäfte ohne die dafür erforderliche Berechtigung erbringt. Obwohl die Sachlage in weiterer Folge geklärt und die Rechtmäßigkeit der Geschäftstätigkeit bestätigt wurde, blieb die Investorenwarnung weiterhin aufrecht. Dagegen erhob das betroffene Unternehmen Beschwerde an die Datenschutzbehörde, da es sich in ihrem datenschutzrechtlichen Recht auf Löschung durch die FMA verletzt sah. Dabei war zunächst die vorgelagerte Frage zu klären, ob die Datenschutzbehörde in diesem Verfahren überhaupt zuständig ist. Der VfGH kam dabei zum Ergebnis, dass auch für Fragen, die das Grundrecht auf Datenschutz iZm Investorenwarnungen betreffen, ausschließlich die FMA – und eben nicht die Datenschutzbehörde – zuständig ist. Begründend führte der VfGH dazu aus, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen (im Anlassfall: § 92 Abs 11 WAG 2018) den datenschutzrechtlichen Bestimmungen als lex specialis vorgehen.
  2. Der VfGH behandelte in diesem Erkenntnis jedoch nicht bloß datenschutzrechtliche Aspekte. Er setzte sich vielmehr auch mit den Auswirkungen einer nachträglichen Änderung jenes Sachverhalts auseinander, welcher zur Investorenwarnung führte. Nach der früheren Rsp des VfGH war für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Warnmeldung ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Veröffentlichung maßgebend. Selbst wenn sich die Betroffenen daher später rechtskonform verhielten, musste das nicht zu einer Klarstellung oder Entfernung der Investorenwarnung führen. Diese Rechtsansicht hat der VfGH nun zugunsten der Betroffenen aufgegeben: Zukünftig können die Betroffenen bei einer Änderung der Sachlage ein neuerliches Verfahren bei der FMA beantragen, in dem die Behörde prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Investorenwarnung auch weiterhin vorliegen.
  3. Der VfGH hat mit diesem Erkenntnis daher nicht nur Unklarheiten bei Überprüfungsanträgen iZm Naming & Shaming durch die FMA beseitigt. Das Höchstgericht hat damit zugleich auch die Rechtsstellung der Betroffenen wesentlich gestärkt.
Das Team
Raphael Toman
Partner / Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Compliance & Interne Untersuchungen, Kapitalmarktrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht & Regulatory, IP & Datenschutz, Legal Tech
Raphael betreut vorwiegend Finanzdienstleister in Verfahren vor Zivil- wie Verwaltungsgerichten sowie bei regulatorischen Fragestellungen, Geldwäscheprävention, Sanktionen sowie Kryptowerte. Daneben vertritt er Mandant:innen aus verschiedenen Branchen in (grenzüberschreitenden) streitigen Verfahren. Weiters unterstützt er Unternehmen in datenschutzrechtlichen Belangen, und ist selbst Datenschutzbeauftragter bei einem Biotechunternehmen sowie einem internationalen Sportverband.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2011; Dr. iur. 2019)
New York University, Leistungsstipendium der Universität Wien (LL.M. 2017)
Zulassung als Rechtsanwalt auch in New York (2017)
Stagiaire bei der International Chamber of Commerce (2018)


Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)