Im vorliegenden Verfahren sah sich der OGH mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: Die beklagte Bank hatte mit dem Kläger einen Kreditvertrag abgeschlossen. Da der Kläger in Verzug geriet, wurde ihm der Kreditvertrag gekündigt. Die Bank ließ den Kläger auch in die Kleinkreditevidenz und in die Warnliste des Kreditschutzverbands (”KSV”) eintragen. Nachdem dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt worden war, begehrte dieser, dass die Bank die Löschung der Eintragungen beim KSV erwirkt. Er begründete dies damit, dass seine Möglichkeiten, neue Kreditverbindlichkeiten einzugehen, durch die Eintragungen wesentlich erschwert werden. Sofern die Löschung nicht von der Bank beim KSV erwirkt wird, werde diese erst nach Ablauf einer mehrjährigen Frist automatisch vollzogen.
Der OGH entschied, dass es nicht zu den nachvertraglichen Pflichten gehört, solche Eintragungen vor Ablauf der Frist löschen zu lassen, um den Kläger besseres wirtschaftliches Vorankommen zu ermöglichen – selbst dann, wenn er die Auflagen des Schuldenregulierungsverfahrens eingehalten hat. Auch eine (wie hier vorliegend) bessere Einkommenssituation steht dem Interesse der Bankenbranche, eine objektive, transparente und wahrheitsgemäße Auskunft über die Bonität von Schuldnern zu erhalten, nicht entgegen. Diese würden ohnehin die aktuelle Einkommenssituation bei der Einschätzung des Kreditrisikos miteinbeziehen. Die längeren Speicherdauern der Eintragungen haben das Ziel, finanzielle Momentaufnahmen zu vermeiden.
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