OGH 13.11.2023, 3 Ob 191/23v: Rücktrittsrecht bei Verlängerung eines Probe-Abonnements

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Kostenlose Probe-Abonnements sind für viele Unternehmen bewährte Methoden, um neue Kund:innen zu akquirieren. Ob diese Unternehmen über ein eventuelles Rücktrittsrecht nur bei Vertragsschluss oder zusätzlich bei Überleitung in ein reguläres Abonnement aufklären müssen, beurteilte der Oberste Gerichtshof ("OGH") in einer aktuellen Entscheidung.

Werden Geschäfte im Fernabsatz abgeschlossen (zB Online-Bestellungen), stehen Verbraucher:innen Rücktrittsrechte zu, über die Unternehmen aufzuklären haben. Die Beklagte im Anlassfall bot Online-Leistungen unter der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) an. Die AGB sahen bei erstmaliger Buchung eines Abonnements eine kostenlose Probezeit vor. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Kündigung begann das reguläre, kostenpflichtige Abonnement. Die Beklagte informierte zwar bei Vertragsschluss über das Rücktrittsrecht, bei Übergang in das reguläre Abonnement erfolgte hingegen keine weitere Belehrung.

Der klagende Verein für Konsumenteninformation (“VKI”) sah darin ein Verstoß des Unternehmens gegen die Aufklärungspflichten. So hätte das Unternehmen auch bei Verlängerung eines befristeten Vertragsverhältnisses über das Rücktrittsrecht aufzuklären.

Der OGH stellte zu dieser Frage klar: Wird der Verbraucher bei Abschluss eines solchen Abonnements in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert, dass die Dienstleistungen nach einem gewissen Zeitraum kostenpflichtig werden und welcher Gesamtpreis zu zahlen ist, steht bei Verlängerung kein weiteres Rücktrittsrecht zu, über welches informiert werden müsste. Da die Beklagte den Anforderungen entsprochen hat, wurde die Klage abgewiesen.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)