Der Geschäftsinhaber wandte dagegen ein, dass die eingebaute Türanlage zum Zeitpunkt der Errichtung im Jahr 2010 dem Stand der Technik entsprochen habe. Mit Dezember 2012 – rund fünfeinhalb Jahre vor Eröffnung des Geschäfts durch den beklagten Geschäftsinhaber trat jedoch eine neue ÖNORM in Kraft. Die Norm verlangte, dass ein solches Türsystem über einen Anwesenheitsmelder verfügen müsse, welcher das Schließen der Tür verhindert, wenn sich ein Mensch im Durchgangsbereich befindet. Die Türanlage des Geschäftsinhabers hatte lediglich einen Lichtschranken welcher verglichen mit dem Anwesenheitsmelder einen deutlich kleineren Bereich abdeckt. Der Inhaber brachte im Verfahren vor, dass die neue ÖNORM nicht für Altbestand – und damit auch nicht für seine Tür – gelte. Der OGH gab ihm dabei zwar recht, allerdings findet sich in einem Überprüfungsbefund aus dem Jahr 2018 der Hinweis, dass der Einbau von ”Lichtvorhängen” (mehrere nebeneinander gereihte Lichtschranken) einen höheren Personenschutz gewährleisten würde. Mit so einem System wäre der Sturz der Kundin vermutlich verhindert worden.
Das Höchstgericht war daher der Ansicht, dass sich der Geschäftsinhaber näher über den aktuellen Stand der Technik informieren hätte müssen. Zudem hätte der nachträgliche Einbau eines Anwesenheitsmelders nur 200 bis 250 Euro gekostet und wäre daher zumutbar gewesen. Ein weiterer Einwand des Inhabers, die Kundin hätte bei Betreten des Geschäfts ”vor die eigenen Füße zu schauen” erkannte der OGH ebenfalls als unzulässig an. Bei plötzlichen schließenden Türen helfe vor die Füße zu schauen nämlich auch nicht. Im Ergebnis erkannte der OGH somit der Frau den Schadenersatz zu.
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