OGH 21.11.2023, 10 Ob 43/23f: Auskunftsersuchen hinsichtlich Kleinbetragssparbücher

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Kreditinstitute sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Informationen, die ihnen durch ihre Geschäftsverbindung zu einem Kunden bekannt wurden, nicht an Dritte weiterzugeben. Inwieweit auch die Auskunft über Kleinbetragssparbücher vom Bankgeheimnis erfasst ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ("OGH").

Der Ausgangssachverhalt war folgender: Die Klägerin sowie die Mutter der Klägerin standen mit dem beklagten Kreditinstitut jeweils in einer aufrechten Geschäftsbeziehung. Nachdem die Mutter verstorben und die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten eingetreten war, begehrte die Klägerin Auskunft über die auf sie selbst und auf ihre Mutter identifizierten Kleinbetragssparbücher bei der Bank, da die Klägerin nicht über die Sparurkunden verfügte. Bei einem Kleinbetragssparbuch handelt es sich um ein durch ein Losungswort geschütztes Sparbuch bis zu einem Betrag von 15.000 Euro. Die Bank berief sich auf das Bankgeheimnis und verwehrte der Klägerin das Auskunftsbegehren. Nach Ansicht der Bank würde Auskunft über Sparbücher nur gegen Vorlage der jeweiligen Sparurkunde erteilt werden können.

Der OGH gab dem Begehren der Klägerin teilweise statt. Die Klägerin konnte zwar nicht nachweisen, dass das Sparbuch, auf das sich das Auskunftsbegehren bezog, weitergebeben wurde, jedoch, dass zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sparbuchs ein Vertragsverhältnis zwischen der Mutter und der Bank bestand. Daher bejahte der OGH den Auskunftsanspruch hinsichtlich folgender Informationen, die zum Eröffnungszeitpunkt vorlagen: Sparbuchnummer, Bezeichnung, Ausgabestelle und Guthaben im Eröffnungszeitpunkt. Der OGH hielt zudem fest, dass ein Kreditinstitut dem Kunden oder dem Erben jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflichtet ist, wenn der Kunde bzw Erbe des Kunden die Geschäftsbeziehung nachweisen kann. Die Geschäftsbeziehung zum ursprünglich identifizierten Kunden ist jedoch keine Grundlage für ein Auskunftsersuchen hinsichtlich des nach Sparbucheröffnung liegenden Zeitraums, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Sparbuch zwischenzeitlich an eine dritte Person übertragen wurde.

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)