Die Pandemie brachte für viele Bauprojekte zahlreiche Schwierigkeiten – vor allem Personalmängel, Lieferengpässe und steigende Kosten – mit sich. Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Forderung eines Bauunternehmers, die entstandenen Mehrkosten infolge der Umsetzung von COVID-19 Maßnahmen von seinem Auftraggeber ersetzt zu bekommen.
Grundsätzlich wälzt das ABGB die Risiken der neutralen Sphäre – darunter fällt auch die COVID-19 Pandemie – auf den Bauunternehmer ab. Abweichende Vereinbarungen sind allerdings zulässig und gerade im Baugewerbe durch die ÖNORM B 2110 üblich. Diese weist Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Bauunternehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind, der Sphäre des Auftraggebers zu. Grundsätzlich bestünde demnach der Anspruch des Bauunternehmers, die durch die Pandemie entstandenen Mehrkosten zu verlangen, zu Recht.
Allerdings setzt die ÖNORM B 2110 die Vorlage der Mehrkostenforderung ”in prüffähiger Form” voraus. Der Bauunternehmer legte hierzu ein (privates) Sachverständigengutachten vor. Nach Ansicht des OGH ist ein Gutachten, welches bloß auf abstrakten Berechnungen basiert, nicht ausreichend überprüfbar. Mangels ”Prüffähigkeit” des Gutachtens wurde die Klage abgewiesen. Der Bauunternehmer blieb auf seinem Mehraufwand sitzen.
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