Der klagende Versicherungsnehmer schloss bereits 1996 eine private Krankenversicherung mit dem beklagten Versicherer ab. Im September 2020 nahm der Versicherer eine Anpassung der Versicherungsbedingungen vor. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles sollten bei gleichbleibender Prämie statt 70 % nur mehr 50 % vom Rechnungsbetrag erstattet werden. Der Versicherer rechtfertigte den erhöhten Selbstbehalt vor allem mit der ”allgemein häufigen Inanspruchnahme von Leistungen” und der ”Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung”. Der Kunde empfand das Ausmaß der Reduktion als nicht nachvollziehbar und klagte den Versicherer auf Unterlassung. Dieser hätte die Gründe für die 20 % Reduktion nachvollziehbar aufschlüsseln müssen. Der Versicherer wandte dagegen ein, dass ihm §§ 178f VersVG die Möglichkeit einräume, die Prämie oder den Versicherungsschutz einseitig abzuändern.
Das Erstgericht wies die Klage ab und sah den Versicherer im Recht. Die Anpassungsklausel sei zulässig, weil sie weder unklar noch unverständlich formuliert sei und damit nicht gegen die Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes verstoße. Außerdem seien zu solchen Klagen nur Einrichtungen wie etwa die Wirtschafts- oder Arbeiterkammer und der VKI berechtigt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Der OGH war jedoch anderer Ansicht: Unabhängig von der Möglichkeit der Verbandsklage steht es auch dem einzelnen Versicherungsnehmer frei, sich gegen eine gesetz- oder vertragswidrige Vertragsanpassung zur Wehr zu setzen. Gegenstand dieser Klage ist dann, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer vorlagen und ob das Ausmaß zutreffend ermittelt wurde. Folglich hat der OGH die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
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