Nach einem Beratungsgespräch in Anwesenheit aller Beteiligten verkaufte die Klägerin ihr Gold an die Goldhändlerin. Im Gegenzug wurde ihr in Aussicht gestellt, dass das Gold kleiner gestückelt bei der deutschen GmbH eingelagert und sie zusätzlich “Bonusgold” bekommen werde. Rund zwei Jahre nach Beginn der Veranlagung wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Da sich herausstellte, dass die Klägerin nicht Eigentümerin von irgendeiner Menge Gold geworden war, erhielt sie nur eine geringe Insolvenzquote.
Die Anlegerin nahm daher ihre Berater auf Schadenersatz in Anspruch. Diese hatten im Beratungsgespräch gegenüber der Klägerin behauptet, die Anlage sei “sicherer als Gold im Banktresor” und völlig risikolos. Damals bereits vorhandene Gerüchte über die Unsicherheit des Anlagemodells seien auf missgünstige Mitbewerber zurückzuführen.
Der OGH bejahte die Haftung der Goldhändlerin und des Vertragsvermittlers der GmbH. Das Versprechen, eine Geldanlage sei völlig risikolos, erhöht für den:die Anleger:in die Gefahr, eine Anlage zu wählen, die nicht seinen/ihren Risikovorstellungen entspricht. Ein Mitverschulden der Anlegerin verneinte das Höchstgericht. Trotz negativer Internetberichte durfte sie den Beratern vertrauen insbesondere, da diese das Geschäftsmodell der GmbH plausibel erklärten. Auch der Einwand der Goldhändlerin, eine Investition in eine andere Veranlagung wäre risikoärmer gewesen, geht ins Leere, zumal sie der Klägerin nicht zu einer risikoärmeren Veranlagung geraten oder von der tatsächlichen Veranlagung gar abgeraten hatte.
Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne persönlich zur Verfügung!