Den Ausgangspunkt bildet der folgende Sachverhalt. Die Mieterin einer Wohnung eines Mehrparteienhauses begehrte vom Vermieter den Einbau einer Brandschutztür. Grund dafür war, dass alle anderen Bewohner des Mehrparteienhauses eine solche bereits eingebaut hatten und die Vermieterin sich weigerte, eine Brandschutztüre auch bei der betroffenen Mieterin einzubauen.
Der OGH kommt zu folgendem Ergebnis: Ob eine Pflicht zum Einbau einer Brandschutztür besteht, muss anhand der einzelfallbezogenen Erhaltungsregeln des Mietrechtsgesetzes (“MRG”) beurteilt werden. In § 3 MRG wird geregelt, dass es in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt, wenn durch den verbesserungsbedürftigen Mangel die Gesundheit des Mieters erheblich beeinträchtigt wird. Gleichzeit betont der OGH, dass nicht jede Bagatellbeeinträchtigung die Erhaltungspflicht des Vermieters auslöst. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Bagatellbeeinträchtigung allerdings nicht vor. Da die mangelnde Brandschutztür nicht nur den Mieter der betroffenen Wohnung selbst beeinträchtigt, sondern auch die anderen Mieter des Hauses, und zwar dahingehend, dass ihnen im Brandfall der betroffenen Wohnung der einzige Fluchtweg genommen wird, ist von einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung auszugehen. Die Vermieterin hat die betroffene Türe auszutauschen.
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