Was gehört zu den Betriebskosten einer Wohnung? Welche Kosten können Vermieter:innen auf ihre Mieter:innen überwälzen? Können sich die Parteien nicht einigen, landen diese Fragen regelmäßig vor Gericht. So auch hier.
Konsens herrscht darüber, dass die Ausgaben für Heizung, Strom und Wasserversorgung als Teil der Betriebskosten von den Mieter:innen zu begleichen sind. Weniger klar ist allerdings, welche konkreten Ausgaben unter die einzelnen Kostenpunkte fallen. Im vorliegenden Fall hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beurteilen, wer für die Kosten einer mikrobiologische Trinkwasseranalyse aufzukommen hat. Der Gerichtshof hält hierzu fest, dass es sich bei einer solchen Analyse nicht um einen Teil der Wasserversorgung handelt. Dieser Kostenpunkt umfasst lediglich die Gebühren für das bezogene Wasser und des Wasserzählers sowie die Grundgebühren.
Zudem können diese Kosten auch nicht in Form von Verwaltungs- oder Hausbetreuungskosten auf Mieter:innen übergewälzt werden, weil sie nicht dem typischen Tätigkeitsumfang einer Hausverwaltung oder eines/einer Hausbetreuers:in entspringen. Im Ergebnis musste daher der Vermieter für die entstandenen Kosten aufkommen.
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