Im Ausgangsfall verfolgten zwei Gesellschaften im Zuge eines Joint Venture-Projekt das gemeinsame Ziel, Liegenschaftsobjektive zu entwickeln und wertbringend zu veräußern. Zur Finanzierung hatte die klagende Gesellschaft ihrer Projektpartnerin zwei Überbrückungsdarlehen gewährt. Als Gegenleistung für diese Darlehen wurden Zinsen vereinbart. Als die darlehensgebende Gesellschaft die Rückzahlung der aushaftenden Valuta inklusive der Zinsen beanspruchte, zahlte ihre Projektpartnerin jedoch nicht. Sie war der Auffassung, dass die Darlehensvergabe in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei, und es sich folglich um ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft handle. Mangels Konzession der klagenden Gesellschaft bestehe kein Anspruch auf die begehrten Zinsen.
Nach dem BWG hat derjenige, der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung betreibt, keinen Anspruch auf die mit diesem Geschäft verbundenen Vergütungen, wie etwa Zinsen. Der OGH kam im vorliegenden Fall jedoch zum Ergebnis, dass die zweimalige Kreditvergabe einer Gesellschaft an ihre Joint Venture-Partnerin keine BWG-Konzession voraussetzt, selbst wenn die Darlehensgewährung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Aus Sicht des Höchstgerichts reicht für das Vorliegen einer “gewerblichen” Tätigkeit die gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährung nicht aus. Es ist außerdem maßgeblich, ob das darlehensgewährende Unternehmen auch in anderen Fällen (mit Dritten) derartige Geschäfte abschließt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Zudem sah der OGH keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenleistung der Darlehensnehmerin in einer Beteiligung am Gewinn des mit dem Darlehen finanzierten Geschäfts bestand und wies die Klage auf Zahlung der Zinsen ab.
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Christian Lenz