OGH 24.3.2023, 6 Ob 141/22m: Vergabe von “Bridge Loans” ohne Bankkonzession

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Die Vergabe von Überbrückungskrediten ist häufig essenziell, um Geschäftsprojekte realisieren zu können. Nach dem Bankwesengesetz ("BWG") erfordert die gewerbliche Vergabe von Gelddarlehen eine Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Dass die Qualifikation einer Tätigkeit als konzessionspflichtiges Bankgeschäft mitunter zu Schwierigkeiten führt, zeigt die vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ("OGH").

Im Ausgangsfall verfolgten zwei Gesellschaften im Zuge eines Joint Venture-Projekt das gemeinsame Ziel, Liegenschaftsobjektive zu entwickeln und wertbringend zu veräußern. Zur Finanzierung hatte die klagende Gesellschaft ihrer Projektpartnerin zwei Überbrückungsdarlehen gewährt. Als Gegenleistung für diese Darlehen wurden Zinsen vereinbart. Als die darlehensgebende Gesellschaft die Rückzahlung der aushaftenden Valuta inklusive der Zinsen beanspruchte, zahlte ihre Projektpartnerin jedoch nicht. Sie war der Auffassung, dass die Darlehensvergabe in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt sei, und es sich folglich um ein konzessionspflichtiges Bankgeschäft handle. Mangels Konzession der klagenden Gesellschaft bestehe kein Anspruch auf die begehrten Zinsen.

Nach dem BWG hat derjenige, der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Genehmigung betreibt, keinen Anspruch auf die mit diesem Geschäft verbundenen Vergütungen, wie etwa Zinsen. Der OGH kam im vorliegenden Fall jedoch zum Ergebnis, dass die zweimalige Kreditvergabe einer Gesellschaft an ihre Joint Venture-Partnerin keine BWG-Konzession voraussetzt, selbst wenn die Darlehensgewährung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Aus Sicht des Höchstgerichts reicht für das Vorliegen einer “gewerblichen” Tätigkeit die gelegentliche Kredit- oder Darlehensgewährung nicht aus. Es ist außerdem maßgeblich, ob das darlehensgewährende Unternehmen auch in anderen Fällen (mit Dritten) derartige Geschäfte abschließt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Zudem sah der OGH keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gegenleistung der Darlehensnehmerin in einer Beteiligung am Gewinn des mit dem Darlehen finanzierten Geschäfts bestand und wies die Klage auf Zahlung der Zinsen ab.

 

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)