OGH 24.5.2023, 7 Ob 25/23m: Sind immaterielle Schäden vom “Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz” umfasst?

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Im Versicherungsvertragsrecht kommt es immer wieder zu Abgrenzungsschwierigkeiten, welche Bereiche und Risiken von einer konkreten Rechtsschutz-Versicherung gedeckt sind. Erst kürzlich musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage auseinandersetzen, ob immaterielle Schäden aus einer Datenschutzverletzung gegen die/den Hersteller:in einer Hardware-Wallet vom versicherten Bereich "Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz" umfasst sind. Dieser Vertragsbaustein ermöglicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus Verträgen des täglichen Lebens, welche bewegliche Sachen betreffen.

Im vorliegenden Fall schloss die Klägerin mit der Herstellerin über deren Online-Shop einen Kaufvertrag über eine Hardware-Wallet ab. Zwischen April und Juni 2020 fanden auf die Wallet-Herstellerin zwei Cyberangriffe statt, bei denen Kundendaten “gestohlen” und in einem Internetforum veröffentlich wurden. Davon betroffen waren auch diverse personenbezogene Daten der Klägerin, wie ihr Vor- und Zuname, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Die Klägerin begehrt mit ihrer gegen das Versicherungsunternehmen gerichtete Klage die Feststellung der Rechtsschutzdeckung für die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf immateriellen Schadenersatz gegen die Wallet-Herstellerin.

Der OGH hielt dazu fest, dass die Klägerin einen Kaufvertrag über eine Hardware-Wallet, also eine bewegliche Sache, geschlossen hat. Die Wallet-Herstellerin hat in der Folge gegen die vertragliche Nebenpflicht verstoßen, dass ihre Dienste (hier: der Online-Shop) fehlerfrei und ohne Sicherheitslücken funktionieren. Der daraus resultierende immaterielle Schaden, welcher unter anderem aus einer Vielzahl von Phishing-E-Mails und Anrufen von Dritten bestand, erfüllt somit die Voraussetzungen für das Bestehen des Versicherungsschutzes nach dem “Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz”. Auch den Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Verbindung mit Vermögensveranlagungen verneint der OGH. Schließlich hat sich nicht das Risiko einer Vermögensveranlagung verwirklicht, sondern das Risiko des Entstehens eines Rechtsstreits. Im Ergebnis ist der Schaden damit vom Versicherungsschutz gedeckt. Die Versicherung muss Kostendeckung für den Rechtsstreit der Klägerin gegen die Wallet-Herstellerin gewähren.

 

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)