OGH 24.5.2023, 7 Ob 60/23h: Sturmschäden nur bei direkter Einwirkung des Sturms versichert

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Unwetter mit erheblichen Sachschäden sind leider keine Seltenheit. Die meisten Menschen schließen auch deshalb für ihr Eigenheim eine Haushaltsversicherung ab. Doch in der Regel deckt diese Versicherung nicht alle, sondern nur bestimmte Sturmschäden ab.

So umfassen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushalt & Eigenheim Versicherung (ABHE) grundsätzlich nur jene Schäden, die durch direkten mechanischen Sturmeinwirkung oder das Eindringen von Wasser durch eine vom Sturm verursachte Öffnung entstehen.

Im vorliegenden Fall brach ein aufblasbarer Pool aufgrund eines Sturms ein, wodurch das Wasser schwallartig in einen Lichtschacht bei einem Kellerfenster- strömte, allmählich durch das Kellerfenster einsickerte und im Kellergeschoss erheblichen Schaden anrichtete. Die Versicherung verweigerte die Versicherungsdeckung, woraufhin der geschädigte Hauseigentümer klagte.

Der Oberste Gerichtshof hielt hierzu fest, dass ein Sturm nur dann unmittelbar einwirkt, wenn er die zeitlich letzte Ursache eines Schadens ist. Der Schaden ist im vorliegenden Fall aber nicht durch eine direkte mechanische Einwirkung des Sturms verursacht worden, sondern durch das Einknicken eines aufblasbaren Pools. Auch das allmähliche Einsickern durch das geschlossene Kellerfenster kann nicht als Öffnung verstanden werden, die durch den Sturm verursacht wurde. Die Versicherung musste daher für den Schaden nicht aufkommen.

 

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Christian Lenz

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)