Im Ausgangsfall warb das beklagte Unternehmen mit dem Anspruch, das größte Unternehmen Österreichs in seinem Tätigkeitsbereich zu sein. Ein Mitbewerber sah darin eine irreführende Spitzenstellungswerbung und verlangte in seiner Klage, dass die Beklagte solche Aussagen zu unterlassen habe.
Der Oberste Gerichtshof (“OGH”) hielt hierzu fest, dass bei einer behaupteten Irreführung zu prüfen ist, wie ein/e Durchschnittsadressat:in die strittige Aussage versteht und ob diese geeignet ist, sie/ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die sie/er sonst nicht getroffen hätte. Dabei muss überprüft werden, ob es sich bei der Ankündigung um eine Tatsachenbehauptung oder lediglich um eine (nicht schädliche) Meinungskundgebung handelt. Bei den gegenständlichen Aussagen handelt es sich aber um solche, die im Kern nachprüfbare Tatsachen enthalten. Darüber hinaus sind diese geeignet, das Verhalten der Maßfigur, die sich für eine Anstellung oder die Produkte der Beklagten interessiert, entscheidend zu beeinflussen. Die vorliegenden Werbeaussagen können demnach grundsätzlich als irreführende Geschäftspraktiken qualifiziert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Werbende wusste, dass die umstrittene Behauptung falsch ist. Trifft sie dabei ein Verschulden, stehen Mitbewerbern neben Unterlassungs- auch Schadenersatzansprüche zu.
Ob das beklagte Unternehmen sich nun falscher Tatsachen bedient hat, konnte der OGH aufgrund von Feststellungsmängeln der Vorinstanzen nicht beurteilen. Dies muss im fortgesetzten Verfahren erst geklärt werden.
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