Der klagende Anleger (ein Verbraucher) schloss als Darlehensgeber einen solchen Darlehensvertrag mit einer qualifizierten Nachrangabrede ab. Noch vor Insolvenzeröffnung begehrte er von GoLending die Rückzahlung des fälligen Darlehens und machte diverse Sorgfaltspflichtverstöße geltend. Er stützte sich auch darauf, dass die Darlehensbedingungen missverständlich und intransparent sowie gröblich benachteiligend und damit sittenwidrig gewesen seien. GoLending wandte dagegen ein, dass der Rückzahlungsanspruch aufgrund der vereinbarten Nachrangigkeit nicht fällig sei und verwies auf die vereinbarten AGB. Eine darin enthaltene Klausel sah vor, dass “die Rückzahlung des Nachrangdarlehens sowie die Zahlung von Zinsen solange und soweit nicht verlangt werden kann, wie dies bei der Emittentin einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens herbeiführen würde.” Außerdem wurde vereinbart, dass im Fall der Liquidation oder der Insolvenz Zahlungen an den Darlehensgeber “so lange nicht geleistet werden, bis die Ansprüche der (nicht) nachrangigen Gläubiger der Emittentin vollständig befriedigt sind.” Aufgrund der im Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens bestandenen Unternehmenskrise wäre der erste Tatbestand erfüllt und die Zahlung an den Darlehensgeber nicht zu leisten gewesen.
Der OGH ging jedoch von der Wirksamkeit der vereinbarten Vertragsbestimmung aus und verneinte den darauf gestützten Zahlungsanspruch des Anlegers. Im Fall eines Nachrangdarlehens muss jedem potenziellen Darlehensgeber bewusst sein, dass die Vertragsbestimmungen Regelungen beinhalten, nach welchen die Forderung in einer in den AGB näher präzisierten Weise hinter die Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt. Die in der Klausel verwendeten (auch juristischen) Fachbegriffe führen nicht zwingend zur Intransparenz der Vertragsbestimmung. Das gilt auch für das Argument des Klägers, dass für den Darlehensgeber die wirtschaftliche Entwicklung und Lage des Darlehensnehmers nicht erkennbar ist. Schließlich wiederholt der OGH seine bisherige Beurteilung, wonach Vertragsbestimmungen, die die qualifizierte Nachrangigkeit einer Darlehensvereinbarung konkretisieren, die Hauptleistungspflicht betreffen und daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen sind.
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