Bereits kurz nach Übergabe einer neu errichteten Reihenhauswohnung kam es infolge erhöhter Luftfeuchtigkeit vermehrt zu Schimmelbildung in der Wohnung. Der Vermieter gab der Mieterin und ihrer Familie die Schuld daran und forderte sie dazu auf, ihr “falsches Nutzerverhalten” einzustellen. Da es sich um einen Neubau handle, hätte die Mieterin alle drei bis vier Stunden sämtliche Fenster für jeweils fünf bis zehn Minuten öffnen müssen. Da die Mieterin ihr Verhalten in der Folge nicht änderte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs der Wohnung auf.
Der OGH war jedoch der Ansicht, dass etwa Atmen [sic], von Stoßlüften nicht unterbrochenes nächtliches Durchschlafen, Duschen und Baden, Kochen und Wäschetrocknen möglich sein müssen und zum gewöhnlichen Gebrauch einer Wohnung gehören. Ebenso kann der Vermieter vom Mieter nicht verlangen, täglich in der Wohnung anwesend zu sein, um diese zu lüften. Auch bei einer neu bezogenen Wohnung darf man demnach erwarten, dass durchschnittliches Lüften ausreicht. Sofern zur Abfuhr von Feuchteeinträgen aufgrund der konkreten Verhältnisse ein häufigeres Querlüften erforderlich ist, so muss dies mit dem Wohnungsmieter konkret vereinbart werden. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Die Kündigung des Mietvertrags war demnach nicht zulässig.
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