OGH 4.7.2023, 5 Ob 26/23v: Mangelhaftes Wasserbecken – wer haftet?

Article • Prozessführung von Christian Lenz

Nicht nur die Schneelage im Winter bereitet einigen Schigebieten Sorgen. Auch die damit einhergehende Errichtung von Wasserspeicher für die Beschneiungsanlagen fordert die Betreiber heraus. Dass dabei mitunter interessante Rechtsfragen zu lösen sind, zeigt der Oberste Gerichtshof ("OGH") anhand einer im Juli veröffentlichten Entscheidung.

Im Ausgangsfall wurde bei einem fast fertig errichteten Wasserspeicher festgestellt, dass dieser einige vorausgesetzte Eigenschaften nicht erfüllt. Der Betreiber des Schigebiets klagte in der Folge zwei der beauftragten Werkunternehmer auf Schadenersatz, wobei einer für die umfassenden Ingenieursleistungen und die Bauaufsicht (“Ingenieur”), der andere für die Errichtung der Anlage zuständig war (“Baumeister”). Das Verhältnis dieser beiden Unternehmer zueinander war entscheidend. So war zu klären, ob der Baumeister aufgrund der (teilweise falschen) Vorgaben des Ingenieurs seine Werkleistungen ausübte, und ob es dem Baumeister aufgrund seines Fachwissens zumindest teilweise zugemutet werden konnte, etwaige Fehler des Ingenieurs zu erkennen.

 

Der OGH stellte seiner Entscheidung die allgemeine Regel voran, dass mehrere zur Herstellung desselben Werks bestellte Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde, verpflichtet sind, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werks vereiteln könnte (sog technischer Schulterschluss). Im vorliegenden Fall beurteilte der OGH das Verhältnis der beiden beklagten Unternehmer anhand der Weisungsbefugnis des Ingenieurs gegenüber dem Baumeister. Sofern Ersterer in seiner Rolle als Aufseher dem Baumeister Weisungen erteilt, ist dieser dazu verpflichtet, dem Ingenieur und dem klagenden Auftraggeber die Gefahr des Misslingens anzuzeigen. Eine Schadenersatzpflicht des Baumeisters besteht daher nur dann, wenn er diese Anzeige unterlässt. Die Haftung wird laut OGH danach bemessen, inwieweit konkrete Anteile am Schaden feststellbar sind. Sind keine Anteile feststellbar, haften die beiden Werkunternehmer solidarisch.

 

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Christian Lenz

 

Das Team
Christian Lenz
Associated Partner / Prozessführung, Bank-, Versicherungs- und Wertpapieraufsichtsrecht, Immobilienrecht
Christian vertritt zahlreiche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sowie Glücksspielanbieter in Zivilverfahren zu zivilrechtlichen Haftungsfragen. Er berät seine Mandant:innen beim Erstellen von Vertrags- und Werbeunterlagen sowie zu wirksamen Präventionsmaßnahmen.

Universität Wien, Rechtswissenschaftliche Fakultät (Mag. iur. 2002)

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