Im gegenständlichen Fall hatte die Klägerin dem Beklagten einen Kredit für die Finanzierung eines Immobilienkaufs vermittelt. Als Kreditvermittlerin unterlag die Klägerin vor Ausübung ihrer Tätigkeit bestimmten Transparenzvorschriften. Unter anderem war sie dazu verpflichtet, dem Beklagten das für ihre Dienste zu zahlende Entgelt offenzulegen. Die Klägerin unterließ jedoch die Bekanntgabe der Höhe ihres Honorars, weshalb der Beklagte in weiterer Folge die von ihr geforderte Provision nicht zahlte. Da sie gegen die gesetzlich normierte Informationspflicht verstoßen hat, habe sie – so das Vorbringen des Beklagten – ihren Entgeltanspruch verloren.
Der OGH war hier anderer Ansicht: Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das gegen die Rechtsordnung verstößt, ist nur dann zu bejahen, sofern die verletzte Bestimmung diese Rechtsfolge explizit anordnet oder der Verbotszweck der Norm dies erfordert. Der Zweck der Transparenzregelung sieht nicht vor, dass allein die unterlassene Angabe der zu zahlenden Provision beim Kreditvermittlungsgeschäft zum gänzlichen Wegfall des Entgelts für die Vermittlungsdienste führen soll. Die Klägerin behielt demzufolge ihren Entgeltanspruch gegenüber dem Beklagten.
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Christian Lenz