Im gegenständlichen Fall schlossen die Kläger einen Vermögensverwaltungsvertrag über einen Betrag von rund 100.000 Euro mit einer in Liechtenstein ansässigen Aktiengesellschaft ab. Die Beklagte, eine gewerbliche Vermögensberaterin, ging dabei Geschäftspartnervereinbarungen mit anderen selbstständigen Vermögensberatern ein. Die Zusammenarbeit basierte auf Organisationsrichtlinien der Beklagten, in denen die Tätigkeit ihrer Geschäftspartner auf das Erteilen von Informationen über Produkte sowie die Kontaktherstellung beschränkt wurde, jedoch Beratungstätigkeiten explizit ausschloss. Entgegen diesen Organisationsrichtlinien ist gegenständlich der Vermögensverwaltungsvertrag mit den Kunden derart zustande gekommen, dass einzelne Geschäftspartner der Beklagten den Kunden im Rahmen des Kundengesprächs bereits beraten und überzeugt hatten, sodass der Kunde unterschriftsreif zum tatsächlichen Beratungstermin kam. Im gegenständlichen Sachverhalt wurden die Kläger nicht entsprechend über das Risiko der Anlageform aufgeklärt.
Der OGH hielt dazu fest, dass für die Beurteilung der Gehilfenhaftung maßgebend ist, ob der Gehilfe bei der Verfolgung der Interessen des Schuldners tätig war. Der Geschäftsherr haftet daher nicht, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt. Da es sich bei dem Gehilfen auch um einen Vermögensberater handelte, fiel die unter Missachtung des (internen) Gebots erfolgte Beratung nicht aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den die Vermögensberaterin im Rahmen der Interessenverfolgung für die Beklagte wahrzunehmen hatte, heraus. Der Geschäftspartner legte somit als Erfüllungsgehilfin der Beklagten den Klägern den Vertrag nahe und beriet sie dazu. Der OGH bejahte daher eine Gehilfenhaftung der Beklagten nach § 1313a ABGB.
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Christian Lenz