Infolgedessen klagte sie den Hotelbetreiber auf rund 8.000 Euro Schadenersatz. Der Hotelbetreiber wandte im Prozess ein, dass die Eisfläche deutlich zu erkennen gewesen sei. Außerdem dürfe die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen nicht überspannt werden.
Der OGH entschied, dass der Hotelbetreiber die Pflicht habe, seine Gäste vor Gefahren vor Eingängen und auch vor dem Schikeller zu schützen. Eisflächen sind solche Gefahren und wären somit regelmäßig zu bestreuen oder zu entfernen gewesen. Noch dazu war dem Betreiber diese Gefahrenquelle durchaus bewusst. Allerdings erkannte der OGH auch eine gewisse Nachlässigkeit der Urlauberin. Aufgrund des vereisten Weges und der winterlichen Bedingungen war von einer Fußgängerin zu erwarten, dass sie – so das Höchstgericht – “vor die Füße schaut“. Die Urlauberin schenkte jedoch dem vereisten Weg nicht die erforderliche Aufmerksamkeit. Daher wäre es laut OGH nicht zweckmäßig, den Hotelbetreiber allein dafür haften zu lassen. Die Urlauberin hat daher ein Mitverschulden von einem Viertel zu tragen.
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