Ein Anleger erkundigte sich in seiner örtlichen Bankfiliale nach Möglichkeiten zur Verwahrung seiner Goldmünzen. Der Bankmitarbeiter wies darauf hin, dass die Schließfächer im Foyerbereich nicht den üblichen Sicherheitsstandards für Wertgegenstände entsprechen, aber im Untergeschoss sicherere Schließfächer angemietet werden können. Diese Information war auch als Haftungsausschluss im Foyer ausgehängt. Dennoch entschied sich der Anleger für die günstigeren Schließfächer im Foyer. So kam es, wie es kommen musste: Unbekannte Täter plünderten das Bankgebäude und leerten sämtliche Schließfächer im Foyer der Bank. Daraufhin begehrte der Kunde von der Bank Schadenersatz aus dem Verwahrungsvertrag.
Der OGH wies die Klage mit der folgenden Begründung ab: die Bank trifft bei einem Schrankschließfachvertrag eine Obsorgepflicht. Das Kreditinstitut haftet für eine sichere Verwahrung und muss für eine entsprechende Überwachung sorgen. Kreditinstitute können sich aber, sofern “entsprechende Vorkehrungen” getroffen wurden, von der allgemeinen Verwahrerhaftung freizeichnen. Dafür muss sie jedoch den/die Kunden:in darauf hinweisen und über Risiken aufklären. Vorliegend war ausreichend, dass in der Bankfiliale sicherere Schließfächer zur Verfügung standen und der Kunde gesondert sowohl persönlich im Beratungsgespräch als auch durch den Aushang auf die sichere Verwahrungsmöglichkeit hingewiesen wurde. Eine weitergehende Informationspflicht zugunsten des Anlegers bestand nicht. Die Bank haftet nicht für den durch den Einbruch entstandenen Schaden.
Gerne können sie mich bei etwaigen Fragen kontaktieren.