Ein Unternehmer (Auftraggeber) schloss mit einer Baufirma (Werkunternehmer) einen Werkvertrag über die Herstellung und Lieferung eines Hubtors, welches für eine Halle des Auftraggebers bestimmt war. Den Einbau dieses Hubtors und dessen Inbetriebnahme verantwortete der Auftraggeber vereinbarungsgemäß selbst. Dieser war jedoch in der Folge der Ansicht, dass der Werkunternehmer seine Leistung mangelhaft erfüllt habe und begehrte Verbesserung und Schadenersatz. Dabei stütze er sich auf die zunächst fehlende und dann angeblich fehlerhafte Montage- und Betriebsanleitung. Aufgrund des Zug-um-Zug-Prinzips habe er somit das Recht auf Verweigerung der eigenen Leistung. Folglich zahlte er den vereinbarten Werklohn nicht.
Die Mitarbeiter des Auftraggebers sahen im Fehlen der Montageanleitung jedoch keine wesentlichen Probleme für den Einbau des Tors, weil eine freigegebene Zeichnung samt Stückliste vorhanden war. Das Tor sei nach Behebung der durch die Montage und Inbetriebnahme aufgetretenen Probleme monatelang mehr oder weniger problemlos in Verwendung gewesen. Zudem reichte der Werkunternehmer die Montage- und Betriebsanleitung nach.
Der OGH wies die Klage des Auftraggebers ab. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht nicht hervor, dass die Anleitung fehlerhaft oder unvollständig war. Vor diesem Hintergrund ist das vom Auftraggeber behauptete Interesse an einer allfälligen Verbesserung der Montage- und Betriebsanleitung nicht nachvollziehbar. Die Zahlung des Werklohns kann stets nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und dieser auch im Interesse des Auftragnehmers ist. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Grund zur Gewährung eines Leistungsverweigerungsrechts mehr.
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