Der folgende Sachverhalt war zu prüfen: Eine Verbraucherin verkaufte einem gerichtlich beeideten Sachverständigen eine ihr gehörende Liegenschaft, nachdem dieser ihr ein Kaufanbot bei einer Besichtigung gemacht hatte. Dabei wurde sie von einem Rechtsanwalt vertreten. In der Folge überdachte sie jedoch ihre Verkaufsentscheidung und entschied sich innerhalb der 14-tägigen Rücktrittsfrist nach dem Konsumentenschutzgesetz (“KSchG”) vom Liegenschaftskaufvertrag zurückzutreten. Der Sachverständige akzeptierte dies nicht, weshalb die Verbraucherin dazu veranlasst war, ihr Rücktrittsrecht gerichtlich feststellen zu lassen.
Der OGH entschied zugunsten der Verbraucherin. Das Rücktrittsrecht stünde nur dann nicht zu, wenn die Verbraucherin das Geschäft angebahnt hat. Das ist, entgegen den Begründungen des Sachverständigen, hier nicht der Fall, da der Sachverständige selbst die Initiative zur Aufnahme der Verhandlungen ergriff. Anderes würde nur gelten, wenn diese Initiative zweifelsfrei von der Verbraucherin ausgeht. Auch die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ändert nichts an der Zulässigkeit des Rücktrittsrechts, da Verbraucherschutzbestimmungen nicht zulasten von Verbraucher:innen ausgelegt werden dürfen. Man muss auf den konkreten Willensentschluss der Verbraucherin abstellen und nicht auf die Frage, ob sie dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde.
Kontaktieren Sie mich gerne bei Fragen!