Die klagenden Benutzer des Sessellifts befanden sich während einer massiven Wetterverschlechterung mit starken Sturmböen auf dem Sessellift. Infolge eines heftigen Windstoßes bildete sich innerhalb der Bergstation an den Seilbahnbestandteilen “Blitzeis”. Die Kläger mussten folglich etwa eine Stunde am schaukelnden Sessellift ausharren, bis der Betrieb wiederhergestellt werden konnte. Sie verlangten vom Seilbahnbetreiber Schadenersatz für die erlittenen Erfrierungen und psychischen Beeinträchtigungen. Da von den Unterinstanzen ein Verschulden des Seilbahnbetreibers ausgeschlossen wurde, war vom OGH nur noch zu klären, ob den Betreiber eine (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung nach dem EKHG trifft.
Der OGH hatte sich zunächst mit dem Unfallbegriff des EKHG auseinanderzusetzen, mit dem Ergebnis, dass im Gefährdungshaftungsrecht unter Unfall ein von außen plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden wird. Der durch Blitzeis ausgelöste einstündige Stillstand der Seilbahn und die Schaukelbewegungen begründen nicht nur ein unmittelbar von außen einwirkendes, sondern auch ein plötzliches Ereignis. Zudem ist der Unfall auf ein technisches Versagen der Seilbahn zurückzuführen, das darin zu sehen ist, dass die Förderräder wegen Blitzeis eingefroren waren. Es lag somit auch kein unabwendbares Ereignis vor. Der OGH bejahte somit eine Haftung des Seilbahnbetreibers dem Grunde nach.
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